Die Höhe des Anwaltshonorars ist gesetzlich durch das so genannte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), welches zum 01.07.2004 in Kraft trat und letztmalig zum 01.08.2013 geändert wurde, festgelegt.
Die Bestimmung der Honorarhöhe liegt somit nicht im Belieben des Rechtsanwalts. Das RVG sieht Pauschalgebühren jeweils für die Bearbeitung einer Angelegenheit vor, wobei die Höhe der Pauschale jeweils von der Vornahme bestimmter Tätigkeiten durch den Rechtsanwalt, nur in außergerichtlichen Sachen zusätzlich u. a. von der rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeit der Sache und damit mittelbar vom Arbeitsaufwand (dann Rahmengebühren) abhängt.
Eine typische Honorarnote setzt sich dementsprechend aus verschiedenen Teilgebühren, je nach Verlauf der Bearbeitung der Angelegenheit zusammen.
In bestimmten hierfür geeigneten Angelegenheiten schließen wir mit unseren Mandanten auch individuelle Honorarvereinbarungen. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit der Rechtsanwälte als ständige „ausgelagerte Rechtsabteilung“ von Unternehmen und im Rahmen von Strafverteidigungen.