Gebühren im gerichtlichen Verfahren

Für die Tätigkeit im Rahmen eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens können folgende Gebühren anfallen:

  • eine 1,3 Verfahrensgebühr für die Vertretung, die Erstellung von Schriftsätzen u.s.w.
  • eine 1,2 Terminsgebühr für die Teilnahme an allen mündlichen Gerichtsverhandlungen zusammen
  • eine 1,0 Einigungsgebühr für die Mitwirkung an einer einvernehmlichen Beilegung des Rechtstreites vor Gericht.

War der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich tätig, erfolgt eine Anrechnung der Hälfte der dort angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, maximal jedoch bis zum Wert von 0,75 der angefallenen Geschäftsgebühr. Im Berufungsverfahren (Zweite Instanz) erhöht sich die Verfahrensgebühr von 1,3 auf 1,6.

Die Zwangsvollstreckung wird als eigene Angelegenheit behandelt. Dort fällt eine Gebühr in Höhe von 0,3 an.

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