Für die Tätigkeit im Rahmen eines zivilrechtlichen Gerichtsverfahrens können folgende Gebühren anfallen:
War der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich tätig, erfolgt eine Anrechnung der Hälfte der dort angefallenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, maximal jedoch bis zum Wert von 0,75 der angefallenen Geschäftsgebühr. Im Berufungsverfahren (Zweite Instanz) erhöht sich die Verfahrensgebühr von 1,3 auf 1,6.
Die Zwangsvollstreckung wird als eigene Angelegenheit behandelt. Dort fällt eine Gebühr in Höhe von 0,3 an.