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Kein GEMA Vertrag für das Wartezimmer notwendig

Im Nachgang zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2012 hat der Bundesgerichtshof vor kurzem (Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 14/14) entschieden, dass Hintergrundmusik im Wartezimmer einer Arztpraxis/Zahnarztpraxis nicht als „öffentliche Wiedergabe“ beurteilt werden darf und insoweit dementsprechend kein besonderer Vertrag mit der GEMA abgeschlossen werden muss.

27 Jun 2015
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