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Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Der Streitwert
Teilgebühren
Gebühren für die Tätigkeit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens
Nebenkosten
Die RVG-Tabelle
Schlusswort



2. Der Streitwert

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Anwaltshonorars ist immer der so genannte Streit- oder Gegenstandswert. Dieser Wert bemisst sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der zu bearbeitenden Angelegenheit. Bei der Durchsetzung einer Geldforderung entspricht er der Höhe der Forderung, bei der Forderung nach Herausgabe einer Sache ist der Wert der Sache maßgeblich. Schwieriger ist die Feststellung des Streitwertes bei nicht vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen. Hier ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei das wirtschaftliche Interesse des Mandanten an der Angelegenheit maßgebend ist. In einigen Fällen ist die Höhe des Streitwertes auch gesetzlich geregelt. Bei einer Auseinandersetzung über immer wieder zu zahlende Leistungen, beispielsweise im Zusammenhang mit Miet- oder Pachtverhältnissen wird der Streitwert im Regelfall nach dem in einem Jahr zu zahlenden Miet- oder Pachtzins berechnet.
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