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Kein GEMA Vertrag für das Wartezimmer notwendig

Im Nachgang zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2012 hat der Bundesgerichtshof vor kurzem (Urteil vom 18.06.2015 – I ZR 14/14) entschieden, dass Hintergrundmusik im Wartezimmer einer Arztpraxis/Zahnarztpraxis nicht als „öffentliche Wiedergabe“ beurteilt werden darf  und insoweit dementsprechend kein besonderer Vertrag mit der GEMA abgeschlossen werden muss.

Keinen Einfluss hat diese Entscheidung auf die Verpflichtung zur Zahlung des allgemeinen Rundfunkbeitrages (früher: GEZ) auch für Praxen und Unternehmen.

Falls Sie also zu früheren Zeiten einen entsprechenden Lizenzvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben, nnehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, damit wir gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen können.

Die mit dem Lizenzvertrag verbundenen Kosten sind in der Zukunft vermeidbar.

Die entgegenstehende langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Instanzgerichte ist insoweit nun Makulatur.

 

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