Der Gegenstands- oder Streitwert

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Anwaltshonorars ist immer der so genannte Streit- oder Gegenstandswert. Dieser Wert bemisst sich nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der zu bearbeitenden Angelegenheit.

Bei der Durchsetzung einer Geldforderung entspricht er der Höhe der Forderung, bei der Forderung nach Herausgabe einer Sache ist der Wert der Sache maßgeblich.

Schwieriger ist die Feststellung des Streitwertes bei nicht vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen. Hier wird der Streitwert zum Teil den speziellen gesetzlichen Regelungen, teilweise der umfangreichen Rechtsprechung hierzu entnommen.

In gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert durch das Gericht festgesetzt.

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