Außergerichtliche Gebühren

Bei der Bearbeitung einer außergerichtlichen Angelegenheit können folgende Teilgebühren anfallen:

  • eine Geschäftsgebühr im Rahmen von 0,5 -2,5 als Gebühr für die außergerichtliche Mandatsbearbeitung (Beratung, Erstellung von Schriftsätzen, mündlichen (auch telefonischen) Verhandlungen mit dem Gegner). Das bedeutet, dass die die Gebühr das 0,5-fache bis 2,5-fache der (gesetzlich festgeschriebenen) einfachen Gebühr betragen kann.
  • eine 1,5 Einigungsgebühr für die Mitwirkung bei der außergerichtliche Beilegung des Rechtsstreites mit Ausnahme der Erledigung durch einfaches Anerkenntnis oder Verzicht.

Für durchschnittliche Angelegenheiten wird regelmäßig eine 1,3-fache Geschäftsgebühr berechnet. Unter Berücksichtigung gesetzlich festgeschriebener Bemessungskriterien wie. Schwierigkeit und Umfang der Angelegenheit, Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, Vermögensverhältnisse des Mandanten, wird eine Gebühr bis zum 2,5-fachen der einfachen Gebühr in Rechnung gestellt.

Für die Erstberatung liegt die Gebühr bei 0,1 bis 1,0, die Mittelgebühr bei 0,55 der einfachen Gebühr. Bei der Erstberatung eines Verbrauchers darf die Beratungsgebühr einen Betrag in Höhe von €190,00 nicht überschreiten.

Für Gewerbetreibende, Unternehmen und Freiberufler sieht das Gesetz eine Kappungsgrenze anlässlich einer Erstberatung jedoch nicht vor.

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